Satzung des Vereins

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen "Heimatverein Dorf Dröschede e. V." Der Verein ist in das Vereinsregister eingetragen worden (Amtsgericht Iserlohn VR 685). Der Verein hat seinen Sitz in Iserlohn-Dröschede. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

  1. Pflege der heimischen Landschaft, insbesondere durch Errichtung und Unterhaltung eines Naherholungsgebietes.
  2. Förderung des Naturschutzes durch Erhaltung und Pflege des bereits aus- gewiesenen Naturschutzgebietes in Dröschede mit Anlage.
  3. Förderung der Volksgesundheit durch Erhaltung der Spazierwege und dem Spielplatz.
  4. Förderung der Inanspruchnahme der geschaffenen Anlagen durch Pflege heimatlichen Brauchtums und Durchführung entsprechender Veranstaltungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Er stellt die von ihm geschaffenen Anlagen kostenlos der Allgemeinheit zur Verfügung, für die Benutzung von Grillhütte und Toiletten wird jedoch Kostenerstattungsgebühr erhoben. Der Verein verfolgt mit seiner Tätigkeit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 52 ff. AO 77. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins erhalten die Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf niemanden durch Verwaltungsausgaben, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen.

§ 4 Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft im Verein können natürliche Personen, Personengemeinschaften jeder Art und juristische Personen erwerben. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung, über deren Annahme der Vorstand entscheidet. Ablehnungen sind schriftlich zu begründen. Gegen die Ablehnung kann Beschwerde eingelegt werden, über die bei der nächsten Mitgliederversammlung mit Stimmenmehrheit zu entscheiden ist. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austrittserklärung oder Ausschluss. Der Austritt kann nur durch schriftliche Erklärung an den Vorstand zum Ende eines Geschäftsjahres erfolgen. Verstößt ein Mitglied gegen die durch die Satzung festgelegten Ziele des Vereins, so kann es aus dem Verein ausgeschlossen werden. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand des Vereins mit zwei Dritteln seiner erschienenen Mitglieder. Gegen die Ausschließung ist die Berufung an die nächste Mitgliederversammlung zulässig. Sie muss innerhalb eines Monats nach schriftlicher Mitteilung des Ausschließungsbeschlusses ebenfalls schriftlich beim Vorstand eingebracht werden. Dem betroffenen Mitglied ist in der Mitgliederversammlung die Gelegenheit zu geben, sich zu rechtfertigen. Die Versammlung entscheidet über den Ausschluss endgültig. Eine Rückgewähr von Beiträgen oder Spenden ist ausgeschlossen.

§ 5 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Vorschläge zu unterbreiten.
  2. Über Höhe und Fälligkeit der Geldbeiträge für natürliche Personen beschließt die ordentliche Jahresversammlung des Vereins. Für alle übrigen Mitglieder wird der Beitrag von Fall zu Fall zwischen dem geschäftsführenden Vorstand und diesen Mitgliedern festgelegt.
  3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, Ziele und Zwecke des Vereins nach Kräften zu unterstützen und den festgesetzten Beitrag pünktlich an die Vereinskasse zu zahlen bzw. wird der fällige Mitgliedsbeitrag durch den/die Schatzmeister/in im Rahmen einer Einzugsermächtigung im SEPA-Einzugsverfahren eingezogen.
  4. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 6 Organe und Einrichtungen

Organe des Vereins sind (a) der Vorstand und (b) die Mitgliederversammlung. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung können weitere organisatorische Einrichtungen mit besonderen Aufgaben im Sinne der satzungsmäßigen Ziele geschaffen werden.

§ 7 Vorstand

Der Vorstand besteht aus (a) dem geschäftsführenden und (b) dem erweiterten Vorstand. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Geschäftsführer/in und dem/der Schatzmeister/in. Der geschäftsführende Vorstand ist Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jedes Vorstandsmitglied kann den Verein allein vertreten.

Zum erweiterten Vorstand gehören der/die zweite Geschäftsführer/in Protokollführer/in, der/die Planungsleiter/in, der/die Bauleiter/in sowie bis zu höchstens sieben Beisitzern. Die Vorstandsmitglieder werden in der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer jedes Vorstandsmitgliedes währt so lange, bis in der Mitgliederversammlung an seine Stelle ein anderes Vorstandsmitglied gewählt wird. Der geschäftsführende Vorstand und der erweiterte Vorstand sind bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte ihrer Mitglieder beschlussfähig. Sie beschließen mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.


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